Satzung

Stiftungssatzung der Stiftung für den Tierschutzverein für Gelsenkirchen und Umgebung e. V. 1880

Stand: 21. April 2016 § 8

Geschäftsgang des Stiftungsvorstands

Präambel

Ehrfurcht vor allem Leben lehrte und praktizierte Albert Schweitzer. Seiner Maxime ist die Stiftung verpflichtet.

Sie wird insbesondere Recht und Gerechtigkeit für unsere Mitgeschöpfe in Gelsenkirchen, den Vertragsstädten und Partnern des Tierschutzverein für Gelsenkirchen und Umgebung e.V. 1880 (im Weiteren auch „TSV-GE“ genannt), als Teil unserer Mitwelt fordern und fördern.

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung für den Tierschutz Gelsenkirchen“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Gelsenkirchen.

(3) Sitz der Stiftung sind die Geschäftsräume des Tierschutzvereins für Gelsenkirchen und Umgebung e.V. 1880, Willy-Brandt-Allee 449, 45892 Gelsenkirchen.

§ 2
Stiftungszwecke

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tierschutzes.

(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere und in Reihenfolge durch die Unterstützung und Förderung des:

  • Tierschutzverein für Gelsenkirchen und Umgebung e. V. 1880,
  • gemeinnützige GmbH’s des TSV-GE und andere gemeinnützige GmbH’s, an denen der TSV-GE beteiligt ist,
  • anderen gemeinnützigen dem Tierschutz gewidmeten Einrichtungen im Ruhrgebiet sowie Maßnahmen zur Förderung des Tierschutzgedankens, die dem TSV-GE nahe stehen,
  • Förderung bedürftiger Personen.

(3) Diese Förderung kann durch Veranstaltungen zum Tierschutz, der Tierrechte sowie der Bildung und Erziehung der Allgemeinheit erreicht werden. Insbesondere soll darauf hingewirkt werden, dass Bürger verstärkt gemeinnützige Zwecke fördern und dass so auch Respekt und Rücksichtnahme gegenüber nicht-menschlichem Leben selbstverständlich werden. Die Stiftungszwecke werden auch durch Broschüren zur Aufklärung und Weiterbildung und durch Informationsbeschaffung und -verbreitung (Leserbriefe, Pressemitteilungen, Online-Artikel, öffentliche Auftritte in den Medien) verwirklicht werden. Hiervon unberührt ist, dass die Stiftung naturgemäß nicht stets alle genannten Ziele mit gleicher Intensität verfolgen kann. Der Stiftungsvorstand trifft jeweils eine den zur Verfügung stehenden Mitteln angemessene Auswahlentscheidung.

§ 3
Selbstlosigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Rechtsansprüche auf satzungsmäßige Leistungen der Stiftung sind weder durch diese Satzung noch anderweitig begründet.

§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

(2) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist Ertrag bringend und sicher anzulegen. Soweit erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll, sind Vermögensumschichtungen zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. § 1 S. 2 ist zu beachten. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden

(3) Das Grundstockvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden.

(4) Das Stiftungsvermögen kann ausnahmsweise und in Absprache mit der Stiftungsbehörde bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Stiftungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

§ 5
Mittel der Stiftung

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens

b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Frei Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

(4) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

§ 6
Stiftungsvorstand

Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand, der aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern besteht.

(2) Vorsitzender des Stiftungsvorstandes ist Herr Detlef Fohlmeister. Dieser wurde durch die Mitglieder der Jahreshauptversammlung des Tierschutzvereins für Gelsenkirchen und Umgebung e.V. 1880 im Jahr 2009 mit der Gründung dieser Stiftung und der Übernahme des Vorsitzes beauftragt.

Dem Stiftungsvorstand gehören darüber hinaus ein 1. stellvertretende/r Vorsitzende/r und ein 2. stellvertretende/r Vorsitzende/r an.

(3) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich und grundsätzlich unentgeltlich. Dies schließt den Ersatz notwendiger Aufwendungen nicht aus.

Der Stiftungsvorstand kann beschließen, dass die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes – dem individuellen Arbeitsaufwand und den Erträgen/Mitteln der Stiftung angemessen – vergütet wird.

(4) Die Amtszeit des Vorsitzenden des Vorstandes ist nicht begrenzt. Die Amtszeit anderer Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei dieser ist jedenfalls nicht stimmberechtigt das Mitglied, dessen Amtszeit zu Ende geht. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Stiftungsvorstandes so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

Der Vorsitzende bestimmt seinen Nachfolger durch Hinterlegung des Namens des Berufenen und dessen Erklärung, das Amt annehmen zu wollen, in einem geschlossenen Umschlag bei der Stiftungsbehörde. Falls weder der Vorsitzende noch ein Nachfolger zur Verfügung stehen, ergänzt sich der Stiftungsvorstand durch Kooptation.

§ 7
Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine(n) Vorsitzen de(n) allein oder durch deren/dessen Vertreter/in und einem weiteren Mitglied. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Die Stellvertreter sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass die Mitglieder nur handeln dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Das weitere Vorstandsmitglied nur, wenn auch die (der) stellvertretende Vorsitzende verhindert ist.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung, den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen.

(3) Aufgabe des Stiftungsvorstandes ist es:

a) über die Verwendung der Erträge und etwaige Satzungsänderungen zu beschließen

b) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und Aufstellung des Jahresabschlusses

c) die Wahrnehmung aller sonstigen Geschäfte

d) die Abwicklung der Fördermaßnahmen sowie

e) zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine(n) Geschäftsführer/in und/oder Sachverständige hinzuziehen.

f) den Vorsitzenden nach Kenntnisnahme aller durch den Vorstand vorgelegter Unterlagen zu entlasten. Über die Entlastung ist ein formeller Beschluss herbeizuführen.

g) die Beschlussfassung im Rahmen des § 10

(4) Der Stiftungsvorstand ist verantwortlich für die Verwaltung und Geschäftsführung der Stiftung, einschließlich der Vermögensverwaltung. Sollte der Umfang bzw. die Art der Arbeit in ihrer Vielfalt unzumutbar erscheinen, kann der Vorsitzende eine Kraft einstellen oder die Arbeit (gegen Vergütung) vergeben.

§ 8
Geschäftsgang des Stiftungsvorstands

(1) Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Besteht ein sog. Sitzungskalender, bedarf es keiner weiteren Einladung. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt.

(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt.

(3) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 10 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 10 dieser Satzung.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen, sowie dem ggf. abwesenden Mitglied und der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen.

§ 9
Geschäftsjahr, Geschäftsführung

(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr endet das Geschäftsjahr, am Kalenderjahresende.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Grundstockvermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu fertigen.

§ 10
Satzungsänderungen, Umwandlung und Auflösung

Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde und der Stiftungsbehörde zuzuleiten.

§ 11
Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Tierschutzverein für Gelsenkirchen und Umgebung e.V. 1880, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12
Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr sind unaufgefordert Änderungen der Anschrift, der Zusammensetzung der Stiftungsorgane, der Tätigkeitsbericht und der Jahresabschluss vorzulegen.

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die gegenüber der Stiftungsbehörde bestehende Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten.

§ 13
Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 14
Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Aushändigung bzw. der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.